Bitte lesen Sie auch die Ausführungen zum Datenschutz.


Satzung

§ 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "schallwende - Freunde und Förderer der Elektronischen Musik e.V." (im folgenden "Verein" genannt).
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bochum und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel des Vereins

1. Der Verein bezweckt die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Förderung kultureller Projekte und Vorhaben, die den musikalischen Bereich betreffen; vor allem will er Neulinge der Musikszene unterstützen (Nachwuchsförderung). Dazu gehört das Veranstalten von Konzerten um die Künstler einer breiteren Öffentlichkeit zu präsentieren; Kontakte zu Plattenfirmen, Radiosendern und Fachzeitschriften herzustellen, um den Bekanntheitsgrad der Künstler zu erhöhen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
5. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

· Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
· Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

· Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft

· Die Mitgliedschaft muß gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
· Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
· Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitglieds.
· Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muß durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluß eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluß zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
· Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
· Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

· Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch den Vorstand festgesetzt.
· Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsverordnung maßgebend.

§ 7 Organe des Vereins

· Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 8 Vorstand

· Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern und zwar derzeit:
1. dem / der Vorsitzenden
2. dem / der Stellvertreter/in des / der Vorsitzenden
3. dem / der Kassenwart/in

· Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die o.g. Vorstandsmitglieder
· Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
· Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
· Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
· Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
· Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder erhalten keine Vergütung, abgesehen von ersetzbaren Aufwendungen wie z.B. Reise-, Porto-, Telefonkosten.

§ 9 Mitgliederversammlung

· Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederhauptversammlung stattzufinden.
· Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe beantragt wird.
· Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.
· In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind ordentliche sowie Ehrenmitglieder, soweit diese rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind.
· Anträge zur Tagesordnung sind mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.
· Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
· Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
· Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen der Hälfte der anwesenden Mitglieder beantragt werden. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
· Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Kassenprüfung

· Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
· Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11 Auflösung des Vereins

· Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Gerichtsstand / Erfüllungsort

· Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bochum.
· Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 21.4.1998 beschlossen.



Beitragsverordnung des "schallwende e.V."
(Stand Januar 2020)

Der Mitgliedsbeitrag beträgt zur Zeit 33 € für das Kalenderjahr und ist ist zu jedem Eintrittszeitpunkt im Jahr für das laufende Kalenderjahr sowie am 1.Januar eines jeden Folgejahres fällig. (Bei Nichtzahlung erfolgt eine Erinnerung. Mahngebühren können entstehen.)
Im Eintrittsjahr wird der Jahresbeitrag in folgender Höhe erhoben:

Bei Eintritt zwischen 1.1. und 30.06. eines Jahres =  33 €
Bei Eintritt zwischen 1.7. und 31.12. eines Jahres =  16,50 €
Familienangehörige zahlen jeweils die Hälfte.
Bei Eintritt bis zum 30.6. eines Jahres erhält das neue Mitglied die aktuelle Ausgabe der "schallplatte". Ein Anspruch auf zurückliegende "schalldruck"- oder "schallplatte"-Ausgaben besteht nicht.

Mitglieder können zurückliegende Exemplare - soweit noch vorhanden - käuflich erwerben:

Je "schallplatte" für 15€
Je "schalldruck" für 7,50€
Der Vorstand hat im Jahr 2000 beschlossen, keine (Wieder-)Aufnahmegebühr einzuführen.
Die Zahlung des Beitrags ist nur durch Überweisung auf das angegebene Konto möglich.